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Wer zu Unrecht Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, kann diese nur innerhalb von vier Jahren zurückfordern. Danach verjährt der Anspruch auf Erstattung. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall war die Tochter eines Möbelhändlers als Geschäftsführerin im väterlichen Unternehmen tätig, wurde viele Jahre als Arbeitnehmerin geführt und musste Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei einer Betriebsprüfung erkannten die Prüfer die bestehende Selbständigkeit nicht. Erst 2001 wurde die selbständige Tätigkeit rückwirkend ab 1994 festgestellt. Die Geschäftsführerin sowie ihr Vater forderten daraufhin die Erstattung ihrer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, was die Bundesagentur für den Zeitraum von 1994 bis 1996 ablehnte, da die Ansprüche verjährt waren.
Die Darmstädter Richter hoben das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Gießen auf und gaben der Bundesagentur recht. Die in ihrem Auftrag handelnden Betriebsprüfer seien nicht verpflichtet gewesen, die Frage der selbständigen oder abhängigen Beschäftigung zu klären. Insofern habe kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorgelegen. Vater und Tochter erhalten daher nur den Teil ihrer Beiträge erstattet, der nicht in die Verjährungsfrist fällt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des LSG Hessen vom 07.08.2006
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Dokument-Nr. 2813
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