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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.10.2005
L 8/14 KR 334/04 -

Messe-Hostessen sind Arbeitnehmerinnen

Frankfurter Vermittlungs-Agentur muss für Hostessen Sozialversicherung abführen

Hostessen, die bei Messen oder ähnlichen Veranstaltungen entsprechend den Anweisungen ihrer Kunden Waren präsentieren, Gäste betreuen, Getränke servieren u.ä. sind von der sie vermittelnden Agentur als Arbeitnehmerinnen zu behandeln und müssen sozialversichert werden. Gleiches gilt natürlich auch für männliche Hosts.

Mit diesem Urteil hat das Hessische Landessozialgericht ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt aufgehoben, das die Hostessen als Selbständige ohne Sozialversicherungspflicht betrachtet hatte.

Im vorliegenden Fall ging es um 20 Hostessen, die über eine Frankfurter Messe-Agentur vermittelt und als selbständige Gewerbetreibende behandelt wurden. Aufgrund einer Betriebsprüfung hatte der Rentenversicherungsträger Beitragszahlungen für die Messe-Hostessen verlangt. Die Agentur hatte mit dem Argument widersprochen, die Hostessen (überwiegend Studentinnen) hätten ordnungsgemäß ein Gewerbe angemeldet und handelten als Selbständige.

Das Landessozialgericht kam demgegenüber zu dem Schluss, dass die von der Agentur vermittelten Hostessen keine selbstbestimmte, nach eigenen Vorstellungen geplante Arbeit leisteten, sondern weitgehend weisungsgebunden tätig geworden seien. So seien sie bei ihren Einsätzen einem genau festgelegten Reglement unterworfen, zu dem das äußere Erscheinungsbild (Lippenstift, Nagellack, keine offenen Haare etc.), bestimmte Verhaltensweisen (kein Handy, keine Zigaretten, vorgegebene Formulierungen im Umgang mit Kunden), vorgegebene Einsatzzeiten u.a.m. gehöre. Insofern habe die Agentur ihnen gegenüber Weisungsrechte ausgeübt, die Ort, Zeit, Dauer und Art des Arbeitseinsatzes regelten. Ein unternehmerisches Risiko, das Kennzeichen von selbständiger Tätigkeit sei, hätten die Hostessen ebenfalls nicht getragen.

Die Tatsache, dass die Studentinnen ein Gewerbe als Hostessen angemeldet hatten, kann nach Auffassung des Landessozialgerichts zwar als beiderseitiger Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit als selbstständig zu behandeln, angesehen werden. Dieser Wille allein mache jedoch aus einem tatsächlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis keine selbstständige Tätigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 20.02.2006

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