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Demente oder psychisch erkrankte Versicherte, die hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind, werden regelmäßig nicht in Pflegestufe 1 eingestuft. Sie erhalten daher trotz des hohen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs kein Pflegegeld. Allerdings habe der Gesetzgeber den Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert. Hierauf wies das Hessische Landessozialgericht hin.
Im konkreten Fall leidet ein 62-jähriger Mann aus Wiesbaden unter anderem an paranoider Schizophrenie und einer Antriebsminderung bei schizoaffektiver Störung. Er wird von seiner Schwester versorgt, die auch seine gesetzliche Betreuerin ist. Der Zeitaufwand für die Grundpflege wurde auf 33 Minuten täglich bestimmt. Für die
Die Richter des Landessozialgerichts machten den Kläger allerdings darauf aufmerksam, dass durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom Mai 2008 der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert worden sei. Hiermit habe der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert, dass dem Hilfebedarf geistig behinderter Menschen nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Der Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§§ 45 a, 45b SGB XI) könne nun auch von Personen mit Betreuungsbedarf beansprucht werden, die keinen erheblichen Pflegebedarf haben und deshalb
Zugleich wiesen die Richter darauf hin, dass die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten Experten nunmehr ein neues Begutachtungsinstrument entwickelt hätten, mit welchem der Hilfe- und Pflegebedarf von Menschen mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2009
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht
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Dokument-Nr. 8565
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