wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.06.2006
L 8 KR 87/05 -

Keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung bei Frauen ab 40

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz oder staatlichen Schutz der Familie

Frauen haben mit Vollendung des 40., Männer mit Vollendung des 50. Lebensjahres keinen Anspruch mehr darauf, dass die Krankenkasse die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstattet. Diese Regelung verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den staatlichen Schutz der Familie, die beide im Grundgesetz verankert sind. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar auf Kosten der Techniker Krankenkasse eine künstliche Befruchtung durchgeführt, die jedoch ohne Erfolg blieb. Einen erneuten Versuch lehnte die Krankenkasse ab, da die Gesetzeslage sich ab 2004 geändert hatte: seitdem müssen die Kassen bei über 40jährigen Frauen die Kosten künstlicher Befruchtung nicht mehr übernehmen. Das Ehepaar klagte dagegen, weil es in der neuen Altersgrenze Verstöße gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz, staatlicher Schutz von Ehe und Familie) sah.

Die Klage scheiterte in der ersten und in der Berufungsinstanz. Die Darmstädter Richter urteilten, der Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung stehe bestimmten Altersgrenzen für staatliche Leistungen nicht entgegen. Auch aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie könne kein Anspruch abgeleitet werden, dass der Staat die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen müsse, um "außerhalb des natürlichen Zeugungsvorgangs Kinder bekommen zu können". Die allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie lasse dem Gesetzgeber große Gestaltungsfreiheit, über Umfang und Art der Förderung könne er eigenständig entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des LSG Hessen vom 02.08.2006

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LSG_L-8-KR-8705_Keine-Kostenerstattung-fuer-kuenstliche-Befruchtung-bei-Frauen-ab-40~N2777

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2777 Dokument-Nr. 2777

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.