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Frauen haben mit Vollendung des 40., Männer mit Vollendung des 50. Lebensjahres keinen Anspruch mehr darauf, dass die Krankenkasse die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstattet. Diese Regelung verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den staatlichen Schutz der Familie, die beide im Grundgesetz verankert sind. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar auf Kosten der Techniker Krankenkasse eine künstliche Befruchtung durchgeführt, die jedoch ohne Erfolg blieb. Einen erneuten Versuch lehnte die Krankenkasse ab, da die Gesetzeslage sich ab 2004 geändert hatte: seitdem müssen die Kassen bei über 40jährigen Frauen die Kosten künstlicher Befruchtung nicht mehr übernehmen. Das Ehepaar klagte dagegen, weil es in der neuen Altersgrenze Verstöße gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz, staatlicher Schutz von Ehe und Familie) sah.
Die Klage scheiterte in der ersten und in der Berufungsinstanz. Die Darmstädter Richter urteilten, der Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung stehe bestimmten Altersgrenzen für staatliche Leistungen nicht entgegen. Auch aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie könne kein Anspruch abgeleitet werden, dass der Staat die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen müsse, um "außerhalb des natürlichen Zeugungsvorgangs Kinder bekommen zu können". Die allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie lasse dem Gesetzgeber große Gestaltungsfreiheit, über Umfang und Art der Förderung könne er eigenständig entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des LSG Hessen vom 02.08.2006
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Dokument-Nr. 2777
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