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Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten einer Behandlung mit dem sogenannten Lorenzos Öl zu erstatten, wenn es zur Behandlung der erblichen Stoffwechselerkrankung Adrenomyeloneuropathie (AMN) eingesetzt wird. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die AMN ist eine seltene, ausschließlich bei Männern auftretende Erbkrankheit, bei der der Fettstoffwechsel gestört ist. Die unheilbare Krankheit führt zu Schädigungen der Blasen-, Darm und Nierenfunktion, des Rückenmarks und des zentralen Nervensystems. Die Behandlung erfolgt durch eine fettreduzierte Diät und durch die Gabe von Lorenzo´s Öl, das die Konzentration überlangkettiger Fettsäuren und damit Nervenschäden vermeiden hilft.
Im Fall eines seit seinem 17. Lebensjahr an AMN leidenden und an den Rollstuhl gefesselten Patienten hatte die Krankenkasse die Kostenübernahme für Lorenzo´s Öl mit dem Argument abgelehnt, es handele sich um kein zugelassenes Arzneimittel. Die Einnahme des Spezialöls sei zwar medizinisch sinnvoll, da es aber weder apothekenpflichtig sei noch unter die Ausnahmeregelungen der Arzneimittelrichtlinien falle, könne die Kasse die Kosten nicht übernehmen.
Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil gaben die Darmstädter Richter dem Kranken recht. Es sei für die Kostenübernahme unerheblich, dass das Spezialöl kein Medikament sei. Vielmehr ließen die Arzneimittelrichtlinien seit Oktober 2005 auch die Freistellung von Kosten einer Behandlung zu, wenn es sich um diätetische Lebensmittel handele. Lorenzo´s Öl sei als solches zu betrachten. Die Kasse müsse daher ab dem Oktober 2005 die Kosten für das Spezialöl übernehmen. Der AMN-Patient bezifferte diese auf etwa 700 € monatlich.
Der Name für das Spezialöl, der auch Titel eines Hollywoodfilmes war, rührt von einem italienischstämmigen Amerikaner, dessen Sohn Lorenzo an der seltenen Erbkrankheit litt und für den es keine Therapiemöglichkeiten gab. Die Eltern experimentierten so lange mit verschiedenen Oliven- und Rapsölen, bis das heute als Lorenzo´s Öl bekannte Spezialöl entdeckt war. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus Glycerol-Trioleat (GTO) und Glycerol-Trieruct (GTE) im Verhältnis 1:4.
1. Lorenzos Öl gehört mit Änderung der AMR ab 1. Oktober 2005 zu den nach Ziff. 15.2.5 AMR erstattungsfähigen diätetischen Lebensmitteln.
2. Ab dem 1. Oktober 2005 besitzt ein Versicherter gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Behandlung seiner Adrenomyeloneuropathie (AMN) mit dem ärztlich verordneten Lorenzos Öl als erstattungsfähiges diätetisches Lebensmittel nach Ziff. 15.2.5 AMR.
3. Vor dem 1. Oktober 2005 besitzt ein Versicherter keinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse, da das Lorenzos Öl weder ein Fertigarzneimittel noch ein Rezepturarzneimittel nach § 21 AMG ist und auch nicht unter die Regelungen der Ziff. 17.1 Buchstabe i AMR a.F. fällt.
4. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Off-Label-Use ist auf die Behandlung von AMN mit Lorenzos Öl nicht anwendbar. 5. Eine analoge Anwendung der Ziff. 17.1 Buchstabe i AMR a.F. auf die Behandlung von AMN mit Lorenzos Öl ist nicht zulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des LSG Hessen vom 30.01.2007
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Dokument-Nr. 3722
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