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Die gesetzliche Krankenversicherung muss eine Finger-Teilprothese nur bezahlen, soweit dies zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich die Prothese nur geringfügig auf das Bedienen des Computers sowie das optische Erscheinungsbild auswirkt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der im kaufmännischen Bereich tätige Kläger aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg quetschte sich im Urlaub den rechten Zeigefinger. Nach gescheiterter Replantation wurde der Finger oberhalb des Mittelgliedes teilamputiert. Die Beweglichkeit konnte erhalten werden. Dennoch beantragte der Kläger im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit am PC die Versorgung mit einer Silikon-Prothese. Dies sei nicht erforderlich, so die
Auch die Richter am Landessozialgericht verneinten einen Anspruch auf die beantragte Versorgung und hoben das stattgebende Urteil des Sozialgerichts auf. Die Krankenkassen seien im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nur zu einem Basisaugleich der Behinderung verpflichtet. Arbeitsplatzspezifische Leistungen seien hiervon grundsätzlich nicht erfasst. Da die übrigen Finger den Verlust kompensierten, könne zudem von einer wesentlichen Minderung der Funktionsfähigkeit im alltäglichen Leben nicht ausgegangen werden. So seien insbesondere Schlüssel- sowie Flaschengriff auch ohne entsprechende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des LSG Hessen vom 23.07.2008
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Dokument-Nr. 6411
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