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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2009
L 8 KR 164/07 und L 8 KR 226/07 -

Krankenkassen erhalten Herstellerrabatt für Blutderivate

Herstellerrabatt ist auch für Blutplasma von Apotheken zu gewähren und von Pharmaunternehmen an diese zu erstatten

Gesetzliche Krankenkassen haben auch bei der Versorgung ihrer Versicherten mit Blutderivaten Anspruch auf den gesetzlich bestimmten Herstellerrabatt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

In beiden Verfahren hatten Apotheker aufgrund ärztlicher Verordnungen Blutplasma an gesetzlich Krankenversicherte abgegeben. Die Krankenkassen zahlten unter Abzug des gesetzlich bestimmten Herstellerrabatts.

Ein Apotheker aus Frankfurt verklagte daraufhin die Krankenkasse zur Zahlung des abgezogenen Rabatts in Höhe von über 30.000 €. Das Sozialgericht Frankfurt gab jedoch der Krankenkasse Recht und wies die Klage ab.

In dem anderen Verfahren machte ein weiterer Apotheker aus Südhessen den von der Krankenkasse nicht gezahlten Rabatt in Höhe von über 2.800 € gegenüber dem Hersteller geltend. Das Sozialgericht Darmstadt verurteilte jedoch die Krankenkasse zur Zahlung des Rabatts an den Apotheker.

Pharmaunternehmer und Apotheker können sich nicht auf freie Preisgestaltung bei Abgabe von Blutplasma berufen

Die Richter des Landessozialgerichts bejahten einen Anspruch der gesetzlichen Krankenkassen auf Herstellerrabatt. Sie könnten diesen Rabatt direkt gegenüber den Apothekern gelten machen, denen wiederum die Differenz von den Herstellern zu erstatten sei.

Pharmaunternehmen könnten die Preise der von ihnen hergestellten Arzneimittel zunächst frei bestimmen. Ein einheitlicher Abgabepreis für den Endverbraucher sei jedoch sicherzustellen. Damit soll im Hinblick auf die Beratungsfunktion der Apotheken ein Preiswettbewerb auf dieser Ebene ausgeschlossen werden. Für die gesetzlichen Krankenkassen jedoch würden die Arzneimittelkosten durch den gesetzlichen Herstellerrabatt (im Jahr 2004 betrug dieser 16 %) reduziert. Hierdurch sollten die pharmazeutischen Unternehmen - vor dem Hintergrund hoher Umsätze - ihren Beitrag zur Stabilisierung der Arzneimittelkosten und des Beitragssatzniveaus in der gesetzlichen Krankenversicherung leisten.

Der Rabatt sei auch bei Blutderivaten zu gewähren, da es sich hierbei um apothekenpflichtige Fertigarzneimittel handele, für welche die Arzneimittel-Preisvorschriften gelten. Dabei hielten die Richter es für unbeachtlich, dass das Blutplasma auch direkt an Krankenhäuser und Ärzte vertrieben werden und insoweit ein einheitlicher Herstellerabgabepreis nicht bestehe. Denn die Apotheker hätten das Blutplasma in den streitigen Fällen direkt an die Patienten abgegeben. Damit habe die Preisbindung bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/09 des Hessischen Landessozialgerichts

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