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Unanfechtbare Sozialhilfebescheide sind auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig zu geringe Leistungen bewilligen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bescheid auf vorsätzlich falschen Angaben des Betroffenen beruht. Hiervon ist allerdings erst dann auszugehen, wenn der Betroffene die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben kennt oder diese zumindest billigend in Kauf nimmt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Eltern eines 1986 geborenen schwerbehinderten Kindes für dieses erstmals im Jahre 2005 Leistungen bei Erwerbsminderung. Im Antragsformular bejahte der Vater die Frage, ob das
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts verurteilten hingegen die Behörde zur Nachzahlung. Die falschen Angaben des Vaters seien unschädlich, da er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er habe weder gewusst, dass seine Angaben falsch waren, noch habe er dies billigend in Kauf genommen. Vielmehr sei ihm der Begriff des „Weiterleitens“ des Kindergeldes nicht verständlich gewesen. Der Anspruch auf Nachzahlung erstrecke sich – so die Richter - auch auf die gesamte Zeit seit der Antragstellung. Denn die seit dem 1. April 2011 geltende Regelung, dass Sozialhilfeleistungen nach Rücknahme eines rechtswidrigen Leistungsbescheides nur noch für ein Jahr vor der Rücknahme erbracht werden, gelte nicht für die vor diesem Stichtag gestellten Anträge.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. (…)
Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
§ 116 a ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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