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Wer in der Vergangenheit Einkommen aus strafbaren Handlungen erzielt hat, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht darauf verwiesen werden, er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung gaben die Darmstädter Richter einer Frau Recht, deren Antrag auf AlG II der kommunale Träger abgelehnt hatte.
Die Antragstellerin war in der Vergangenheit mehrfach wegen Eigentumsdelikten straffällig geworden. Ihr Antrag auf Leistungen wurde mit der Begründung abgelehnt, sie könne ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen, das sie durch die Straftaten erzielt habe, bestreiten. Durch ihr Verhalten habe sie auch gezeigt, dass sie nicht erwerbsbereit sei.
Das Sozialgericht hat der Frau mit einer einstweiligen Anordnung zum größten Teil Recht gegeben, ihr aber nur 80 % der Regelleistung zugesprochen, da es Zweifel an der Einkommens - und Vermögenssituation gäbe.
Das Landessozialgericht sprach ihr im Beschwerdeverfahren die Leistungen in voller Höhe zu. Die Richter führten unter Hinweis auf frühere Entscheidungen aus, dass einem Hilfesuchenden die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zunächst verweigert werden dürfe, um ihm dann entgegenzuhalten, dass das Überleben ohne die verweigerte Hilfe Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit begründe. Es sei zwar richtig, dass bei der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit auch illegal erzieltes Vermögen zu berücksichtigen sei. Dies gelte jedoch nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte auf die gegenwärtige finanzielle Situation gäbe.
Eine Kürzung des AlG II als Grundsicherungsleistung komme entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht in Betracht. Die staatliche Verpflichtung zur Existenzsicherung bedeute nicht nur, das "nackte Überleben" zu sichern. Dem Einzelnen solle vielmehr eine wirtschaftliche Grundsicherung zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermögliche, wie "Nichthilfeempfänger" zu leben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 20.12.2005
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Dokument-Nr. 1541
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