wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.02.2007
L 7 AS 225/06 ER -

Arbeitslosengeld II und Kosten der Unterkunft: Tilgungsraten zum Kauf von Wohneigentum werden nicht übernommen

Tilgungsraten dienen der Vermögensbildung

Empfänger von Hartz-IV-Leistungen müssen die Tilgungsraten für Haus- oder Wohnungskredite selbst bezahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Zu den angemessenen Leistungen für die Unterkunft, auf die hilfebedürftige Langzeitarbeitslose Anspruch haben, gehört nicht die Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen, die dem Aufbau von Wohneigentum dienen.

Unterkunftskosten werden Langzeitarbeitslosen von den Kommunen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, wenn sie angemessen sind. Das können Mietkosten, aber auch Darlehenszinsen für selbst genutztes Wohneigentum sein. Tilgungsraten gehören nicht dazu, weil sie der unmittelbaren Vermögensbildung dienen und dies, so die Darmstädter Richter, nicht Zweck der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei. Der Aufbau von Vermögen könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein.

Das Gesetz sehe als Zweck des AlG II ausschließlich die Unterstützung der Erwerbstätigkeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes vor. Dies biete keine Grundlage, um laufende Leistungen mit unmittelbarer vermögensbildender Wirkung zu gewähren.

Vorinstanz:

SG Darmstadt, Beschl. v. 31.08.06 - S 18 AS 416/05 ER -

der Leitsatz

SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5

Die Tilgungsraten eines Bauspardarlehens für selbstgenutztes Wohneigentum gehören aufgrund ihrer vermögensbildenden Funktion nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.03.2007

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LSG_L-7-AS-22506-ER_Arbeitslosengeld-II-und-Kosten-der-Unterkunft-Tilgungsraten-zum-Kauf-von-Wohneigentum-werden-nicht-uebernommen~N3886

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3886 Dokument-Nr. 3886

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.