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Empfänger von Hartz-IV-Leistungen müssen die Tilgungsraten für Haus- oder Wohnungskredite selbst bezahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Zu den angemessenen Leistungen für die Unterkunft, auf die hilfebedürftige Langzeitarbeitslose Anspruch haben, gehört nicht die Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen, die dem Aufbau von Wohneigentum dienen.
Unterkunftskosten werden Langzeitarbeitslosen von den Kommunen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, wenn sie angemessen sind. Das können Mietkosten, aber auch Darlehenszinsen für selbst genutztes Wohneigentum sein. Tilgungsraten gehören nicht dazu, weil sie der unmittelbaren Vermögensbildung dienen und dies, so die Darmstädter Richter, nicht Zweck der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei. Der Aufbau von Vermögen könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein.
Das Gesetz sehe als Zweck des AlG II ausschließlich die Unterstützung der Erwerbstätigkeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes vor. Dies biete keine Grundlage, um laufende Leistungen mit unmittelbarer vermögensbildender Wirkung zu gewähren.
Vorinstanz:
SG Darmstadt, Beschl. v. 31.08.06 - S 18 AS 416/05 ER -
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5
Die Tilgungsraten eines Bauspardarlehens für selbstgenutztes Wohneigentum gehören aufgrund ihrer vermögensbildenden Funktion nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.03.2007
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Dokument-Nr. 3886
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