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Studenten, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) "dem Grunde nach förderungsfähig" sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose. Das gilt unabhängig davon, ob sie tatsächlich BAföG beziehen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Geklagt hatte eine Studentin, die an der Universität Frankfurt ein Zweitstudium begonnen und zuvor die Ausbildung in einer anderen Fachrichtung abgebrochen hatte. Wegen des abgebrochenen Erststudiums wurde ihr BAföG-Antrag für das Zweitstudium abgewiesen. Später begehrte sie Arbeitslosengeld II, um ihr Studium fortführen zu können. Der Landkreis Offenbach lehnte ihren Antrag ab und verwies auf die Gesetzeslage, die - bis auf besondere Härtefälle - Leistungen an Auszubildende, die dem Grunde nach BAföG-förderfähig sind, ausschließt.
Die Studentin unterlag mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jetzt auch in der zweiten Instanz. Eine besondere Härte, die etwa bei weit fortgeschrittenem Studium darin bestehen könne, dass wegen unverschuldeter Mittellosigkeit ein bevorstehender Studienabschluss zu scheitern drohe, liege in diesem Fall nicht vor. Denn die Studentin habe noch kein Vordiplom gemacht.
Der Gesetzgeber habe, so die Darmstädter Richter, bewusst verhindern wollen, dass die Grundsicherung für Arbeitslose auch finanzielle Lasten der Ausbildungsförderung zu tragen habe. Insofern müsse die Studentin das finanzielle Risiko des Fachrichtungswechsels selbst tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/06 des LSG Hessen
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Dokument-Nr. 3528
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