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Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss grundsätzlich seine Anschrift angeben. Etwas anderes gilt, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist. Nennt er hingegen bewusst keine Wohnanschrift, so liegt kein zulässiges prozessuales Begehren vor. Dies entschied in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Hessischen Landessozialgericht.
Ein 46-jähriger Mann aus Frankfurt am Main legte gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht ein. Dieses wies ihn darauf hin, dass weder die Angabe einer ehemaligen Adresse, unter welcher er nicht mehr erreichbar sei, noch eines Postfachs genügten. Gebe er seine aktuelle Adresse nicht an, so sei sein Rechtsschutzbegehren unzulässig. Das entsprechende gerichtliche Schreiben wurde an das von ihm benannte Postfach geschickt sowie öffentlich zugestellt. Der Mann verwies darauf, dass bei
Die Richter des Landessozialgerichts verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setze im Regelfall die Mitteilung der aktuellen Anschrift voraus. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedürfe es, damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und der zuständige „gesetzliche Richter“ festgestellt werden könnten. Auch für die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen sei die Anschrift erforderlich, da die öffentliche Zustellung nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht komme. Als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei dies nicht vorgesehen. Ferner sei die Adresse zur einwandfreien Identifizierung des Rechtsuchenden sowie aus Gründen des Kostenrechts erforderlich.
Die Pflicht zur Angabe der Anschrift könne entfallen, wenn die Angabe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar sei oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2021
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30551
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