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Eine Fülle sozialgerichtlicher Verfahren befasst sich mit Auseinandersetzungen um Höhe und Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten. Hält eine Kommune die Unterkunftskosten eines Arbeitslosen für zu hoch, so fordert sie ihn in der Regel auf, dieselben durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung zu senken. Das Hessische Landessozialgericht hat klargestellt, welche Rechte und Pflichten Leistungsempfänger bei der Frage der Senkung der Unterkunftskosten haben.
Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitsloser gegen die entsprechende Aufforderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er argumentierte, eine Untervermietung in seiner 90 qm-Wohnung sei wegen der gemeinsamen Nutzung von Küche und Bad unzumutbar. Im übrigen habe die Kommune ihre Aufforderung zur Kostensenkung nicht konkretisiert, so dass er nicht habe wissen können, wie intensiv er Eigenbemühungen zur Suche nach angemessenem Wohnraum betreiben und belegen müsse. Außerdem müsse die Kommune eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Umzug vorlegen und vorab eine Übernahmeerklärung für die Umzugskosten abgeben.
Hierzu entschieden die Darmstädter Richter,
- dass eine Untervermietung nicht von vornherein als unzumutbar gelten könne und der Arbeitslose sich daher um einen Untermieter hätte bemühen müssen oder
- dass er konkrete und belegbare Eigenbemühungen bei der Suche nach einer angemessenen, also kleineren und kostengünstigeren Wohnung hätte nachweisen müssen,
- dass eine Verpflichtung des Landkreises, eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Umzug aufzustellen, nicht bestehe und
- dass die Kommune solange keine Zusage für die Übernahme der Unterkunftskosten abgeben müsse, wie ein konkretes Wohnungsangebot für den Arbeitslosen noch nicht vorliege.
Bezüglich seines Antrags auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten erzielte der Arbeitslose hingegen einen Teilerfolg. Die Pauschalierung der Heizkosten, die der Landkreis vorgenommen habe (angemessene Wohnfläche mal 0,80 €), sei, so die Darmstädter Richter, nicht statthaft, wenn eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Heizkosten vorliege. Diese ergebe sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Abschlagsforderungen der Energieversorger. Ausnahmen von einem solchen Vorgehen seien nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Energieverhalten des AlG II-Empfängers vorlägen. Solche Anhaltspunkte lagen jedoch im konkreten Fall nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/06 des LSG Hessen vom 14.11.2006
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Dokument-Nr. 3347
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