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Wird aufgrund einer bankenaufsichtsrechtlichen Maßnahme die Geschäftstätigkeit einer Bank eingestellt, so stellt dies ein Betriebsrisiko der Bank dar. Die Tantiemen, die ein Wertpapierhändler deshalb nicht mehr erwirtschaften kann, sind als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann aus dem Hochtaunuskreis als Wertpapierhändler für ein Wertpapierhandelshaus mit Sitz im Rhein-Main-Gebiet tätig. Im Juli 2002 sprach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dieser
Die Darmstädter Richter gaben dem Wertpapierhändler Recht. Die Höhe des Insolvenzgeldes richte sich nach den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu gehörten auch Ansprüche auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2010
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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