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Versicherte können bei wahrheitsgemäßen Angaben grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit eines begünstigenden Rentenbescheides vertrauen, sofern diesem komplizierte Berechnungen zugrunde liegen. Die mögliche Kenntnis des Anwalts von der Rechtswidrigkeit des Bescheides kann ihnen nicht entgegengehalten werden, soweit dieser dem im vorherigen Gerichtsverfahren beauftragten Rechtsanwalt nach Ablauf der Vollmacht zugesandt und von diesem ungeprüft an den Versicherten weitergeleitet worden ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der Entscheidung liegt der Fall eines Versicherten ohne Berufsausbildung aus Wiesbaden zugrunde, der zuletzt als Croupier gearbeitet hatte. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erhielt er zunächst Krankengeld. Nach Verlust der Arbeitstelle wurde ihm schließlich Arbeitslosengeld gewährt. Die ebenfalls beantragte
Später erkannte die Rentenversicherung, dass dem Versicherten aufgrund des gleichzeitig gezahlten Arbeitslosengeldes und der geltenden Hinzuverdienstgrenzen nur eine kleinere Rente zusteht. Sie nahm den rechtswidrigen Bescheid zurück, setzte für die Vergangenheit eine niedrigere Rente fest und forderte die bis dahin überzahlte Rente zurück. Dabei verwies sie darauf, dass der Versicherte sich nicht auf
Die Richter beider Instanzen gaben hingegen dem Kläger Recht. Dieser habe keineswegs grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des ersten Rentenbescheides verkannt. Aufgrund der komplizierten Rentenberechnung und mangels Angabe der Hinzuverdienstgrenze im streiterheblichen Zeitraum sei für ihn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht erkennbar gewesen. Hieran ändere auch ein etwaiges Verschulden seines Rechtsanwaltes nichts, da zum Zeitpunkt des Zugangs des ersten Rentenbescheides die Prozessvollmacht nicht mehr wirksam gewesen sei. Denn mit Erledigung des Rechtsstreites habe auch die Vertretungsmacht spätestens in dem Moment geendet, in dem vom Anwalt keine Tätigkeit mehr zu erwarten gewesen sei. Ein ausdrücklicher Widerruf der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des LSG Hessen vom 29.04.2008
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Dokument-Nr. 5983
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