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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2011
L 4 SB 71/10 B -

Hessisches LSG: Prozesskostenhilfe auch für Ehegatten von Gewerkschaftsmitgliedern

Verweis auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz nicht zulässig

Wer die Kosten eines Gerichtsprozesses nicht aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, es sei denn, er kann unentgeltlichen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Dem Ehegatten eines Gewerkschaftsmitglieds hingegen darf mit dieser Begründung Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf auf Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung. Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Sozialgericht Marburg ab. Der Ehemann der Klägerin sei Mitglied der IG Metall. Nach deren Satzung könne sich die Klägerin von einem Prozessbevollmächtigten der Gewerkschaft unentgeltlich vertreten lassen.

Landessozialgericht: Gewerkschaften nur vertretungsbefugt für ihre Mitglieder

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts hoben den Beschluss auf. Nach dem Sozialgerichtsgesetz seien die Prozessbevollmächtigten der Gewerkschaften nur für ihre Mitglieder vertretungsbefugt, nicht hingegen für deren Ehegatten. Für Nichtmitglieder könnten sie zwar als Beistand in der Verhandlung zugelassen werden. Dies stehe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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