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Sind Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt, dann haben sie aus verfassungsrechtlichen Gründen Anspruch auf alle Therapiemaßnahmen, die gemäß dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) oder der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlich sind, sofern es sich nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und der Aufenthalt der bedürftigen Person nicht nur kurzzeitig ist. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung veröffentlicht.
Im hier zu entscheidenden Fall reiste ein Mann aus Aserbaidschan Ende 2015 mit seiner Frau aus den Niederlanden kommend ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik ein. Er beantragte eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen und die Gewährung von Leistungen nach dem
Bereits im Oktober 2016 wurde bei dem im Landkreis Fulda lebenden 54-jährigen Mann eine chronische Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert. Ein ärztliches Gutachten ergab eine klare Indikation zu einer antiviralen
Im April 2018 beantragte der Mann vor dem Sozialgericht, den Landkreis Fulda durch einstweilige Anordnung zur
Beide Instanzen gaben dem erkrankten Mann Recht und verpflichteten den Landkreis, die notwendigen Kosten der antiviralen
Der geduldete Ausländer habe nach dem
Zu den unerlässlichen Leistungen gehörten daher alle nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) bzw. der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlichen Therapiemaßnahmen. Dies gelte zumindest, soweit es sich nicht um die Behandlung einer Bagatellerkrankung handle und die bedürftige Person sich nicht lediglich kurzzeitig in der Bundesrepublik aufhalte.
Bei dem betroffenen Mann liege kein akuter Krankheitsverlauf vor. Die erforderliche antivirale
§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. (...) Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
§ 6 AsylblG
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. (...)
§ 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Um eine
Art. 1 Grundgesetz (GG)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 26182
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