wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.11.2006
L 3 U 99/05 -

Kein Rentenanspruch nach gefährlicher Raserei

Raser erhält keine Verletztenrente aus gesetzlicher Unfallversicherung

Zwar können Verkehrsunfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit auch dann als Wegeunfälle anerkannt werden, wenn sie durch rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten verursacht wurden. Eine Verletztenrente steht dem Unfallverursacher dann jedoch nicht zu. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall hatte ein Mann aus Frankfurt auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz in Hanau bei Dunkelheit und auf ansteigender Straße vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt und war bei diesem gefährlichen Manöver mit einem entgegenkommenden Wagen kollidiert, dessen Fahrerin schwer verletzt wurde. Vor dem Amtsgericht Hanau wurde der Fahrer wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.

Daraufhin lehnte die Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ab, da der Wegeunfallschutz durch die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise entfallen sei - dies sei vergleichbar mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss. Die dagegen gerichteten Klagen scheiterten in erster und zweiter Instanz. Das Bundessozialgericht allerdings verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung der Unfallfolgen. Diese erkannte daraufhin den Verkehrs- als Wegeunfall an und übernahm die Kosten der Heilbehandlung für den Unfallverursacher. Geldleistungen in Form einer Verletztenrente lehnte sie jedoch ab.

Die hiergegen gerichtete Klage des Frankfurters lehnten die Darmstädter Richter jetzt ab. Die Berufsgenossenschaft sei gesetzlich berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Versicherungsfall durch ein vorsätzliches Vergehen eingetreten ist. Dies sei hier ausweislich der rechtskräftigen Verurteilung des Fahrers wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/06 des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.11.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LSG_L-3-U-9905_Kein-Rentenanspruch-nach-gefaehrlicher-Raserei~N3383

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3383 Dokument-Nr. 3383

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.