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Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass das Schneiden von Reben bei entsprechender Intensität eine Epicondylitishumeri ulnaris (sogenannter Golfer-Ellenbogen) verursachen kann, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen ist. Dies setzt aber voraus, dass diese Erkrankung im Vollbeweis gesichert ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall schnitt eine 59-jährige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere. Sie erlitt Beschwerden im rechten Arm, die sie auf diese Tätigkeit zurückführte. Die von ihr daraufhin beantragte
Das Sozialgericht Kassel und das Hessische Landessozialgericht gaben der
Ob die konkrete Belastung der Versicherten von insgesamt nur wenigen Wochen im Hinblick auf deren Intensität geeignet gewesen sei, diese
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten [...].
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27109
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