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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.11.2019
L 3 U 45/17 -

Gesetzliche Unfallversicherung muss nicht für Unfall eines Hundeführers und Treibers einer Gesellschaftsjagd aufkommen

Kein Versicherungsschutz durch gesetzliche Unfallversicherung für Hundeführer und Treiber einer Gesellschaftsjagd

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind, nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil, mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte. Mit Jagdhund und unterladener Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie.

Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der Krankenkasse Erstattungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen geltend.

Treiber als Jagdgast unterliegt nicht der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht und verurteilten die Krankenkasse zur Kostenerstattung. Der Mann sei als bewaffneter Treiber und Hundeführer während der Gesellschaftsjagd als Jagdgast nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Da die Gesellschaftsjagd in einem fremden Revier stattgefunden habe, scheide eine Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aus.

Geschädigter zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter anzusehen

Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen. Er habe als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Treiber und Hundeführer erhielten zwar wie im Übrigen alle Teilnehmer der Gesellschaftsjagd bestimmte Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben. Hierbei handele es sich aber nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganzes.

Privates Interesse an Jagdgeschehen im Vordergrund

Zudem sei die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd die Wildschweinproblematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten. Ob hingegen die (die Schützen einweisenden) Ansteller oder die (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters unfallversichert seien, haben die Darmstädter Richter ausdrücklich offen gelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (ab)

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