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Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind, nicht gesetzlich unfallversichert sind.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil, mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte. Mit Jagdhund und unterladener Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht und verurteilten die
Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als
Zudem sei die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd die Wildschweinproblematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten. Ob hingegen die (die Schützen einweisenden) Ansteller oder die (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters unfallversichert seien, haben die Darmstädter Richter ausdrücklich offen gelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (ab)
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Dokument-Nr. 28194
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