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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008
L 3 U 266/05 -

Sturz bei Fahrradtour ist kein Arbeitsunfall

Fahrradtour ist nicht versicherte Tätigkeit

Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im Juni 2001 nahm die Angestellte eines Fördervereins einer Schule in Gießen an einer längeren Fahrradtour mit neun Lehrerinnen und Lehrern teil. Bei einem Sturz verletzte sich die Pädagogin aus dem Landkreis Gießen am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Der Unfall sei nicht bei einer versicherten Tätigkeit geschehen.

Fahrradtour war kein Betriebssport

So haben es jetzt auch die Darmstädter Richter beurteilt. Zwar umfasse die versicherte Tätigkeit auch die Teilnahme an Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Mangels Regelmäßigkeit sei die Fahrradtour allerdings kein Betriebssport.

Fahrradtour war auch keine Gemeinschaftsveranstaltung

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund der konditionellen Fähigkeiten hätten nur wenige der insgesamt 70 Lehrkräfte an der Fahrradtour teilnehmen können. Die Veranstaltung sei somit von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet gewesen, zur Förderung der Gemeinschaftsgestaltung beizutragen. Soweit die private Freizeitgestaltung - wie im vorliegenden Falle - im Vordergrund stehe, mache eine Anerkennung als Arbeitsunfall zudem eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich und dehne die gesetzliche Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/08 des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.07.2008

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