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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2018
L 3 U 247/16 -

Ex-Bundesligafußballer mit Marketing­unternehmen hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Beinbruch bei Benefizspiel

Fußballspielen ist kein Marketing

Arbeitsunfälle sind Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Bei freiwillig versicherten Selbstständigen wird der Umfang des Versicherungs­schutzes allein durch den objektiv festzustellenden und angemeldeten Unternehmens­gegen­stand bestimmt. Betreibt ein Fußballer ein Marketing­unternehmen, ist seine Teilnahme an einem Benefiz-Fußballspiel keine im Rahmen dieses Unternehmens unfallversicherte Tätigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Der 52-jährige ehemalige Bundesligafußballer des zugrunde liegenden Rechtstreits betreibt ein Marketingunternehmen. Er versicherte sich hinsichtlich dieser Tätigkeit freiwillig bei der Berufsgenossenschaft. Im März 2015 nahm er als Spieler an einem Benefiz-Fußballspiel teil, zu dessen Vorbereitung auch ein Auftrag an sein Unternehmen erteilt worden war. Bei diesem Spiel zog er sich eine Schienbeinfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Entschädigung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, weil das Fußballspielen nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Marketingtätigkeit stehe. Der Fußballer aus dem Hochtaunuskreis berief sich hingegen darauf, dass Tätigkeitsschwerpunkt seines Unternehmens die Organisation von Veranstaltungen und die Vermittlung von prominenten Persönlichkeiten insbesondere aus dem Bereich des Sports sei. Hierzu gehöre auch seine aktive Spielteilnahme.

Teilnahme an Fußballspielen gehört nicht zum Marketing

Das Hessische Landessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Maßgeblich für den Zusammenhang der schädigenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit sei die objektive Handlungstendenz. Es komme daher darauf an, ob der Betroffene eine versicherte Tätigkeit habe ausüben wollen und dies durch objektive Umstände bestätigt werde. Insoweit sei auf den objektiv festzustellenden und angemeldeten Unternehmensgegenstand abzustellen. Einzelvertragliche Verpflichtungen gegenüber Kunden seien hingegen unbeachtlich. Andernfalls könne ein Versicherter beliebig den Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen - ohne Beiträge nach dem entsprechenden Gefahrtarif zu zahlen. Der unternehmerisch tätige Ex-Fußballprofi sei zwar hinsichtlich der Akquise anderer Spieler unfallversichert, nicht hingegen während der eigenen Teilnahme an einem Benefizspiel.

Hinweise zur Rechtslage

§ 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Auf [...] Antrag können sich versichern

1. Unternehmer [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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