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Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall, ebenso wie das Krankengeld, maximal 78 Wochen lang gezahlt. Ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf nicht zu rechnen und kommen auch berufsfördernde Maßnahmen nicht infrage, so kann die Zahlung des Verletztengeldes auch vor Ablauf von 78 Wochen beendet werden, wenn das Unfallopfer auf einen zumutbaren Arbeitsplatz konkret verwiesen werden kann. Ein Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt rechtfertigt die Streichung des Verletztengeldes jedoch nicht. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im konkreten Fall hatte ein heute 59jähriger Darmstädter, der Material für eine Baustelle in Frankfurt transportierte, einen Verkehrsunfall auf der A 5. Dabei zog er sich Verletzungen u.a. an der rechten Hand zu, die ihm eine weitere Tätigkeit als Bauarbeiter und LKW-Fahrer auf Dauer unmöglich machten. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft stellte nach fünf Monaten die Zahlung von Verletztengeld ein und verwies das Unfallopfer auf "einfache Helfertätigkeiten" am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Ein genereller und unspezifischer Verweis auf den Arbeitsmarkt als Begründung für die Streichung des Verletztengeldes ist nach Auffassung der Darmstädter Richter rechtswidrig. Dem Versicherten müsse nach dem Gesetz nicht nur eine zumutbare, sondern auch eine tatsächlich "zur Verfügung stehende" Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden. Eine solche Tätigkeit müsse als der bisherigen Beschäftigung gleichartig und auch als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sein und es müssten für sie auf dem Arbeitsmarkt genügend viele Stellen vorhanden sein, die für den Versicherten täglich zumutbar zu erreichen seien. All diese Kriterien seien mit einer pauschalen Verweisung auf den Arbeitsmarkt nicht erfüllt, das Verletztengeld sei daher weiter zu zahlen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des LSG Hessen vom 26.11.2007
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Dokument-Nr. 5208
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