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Schwarzarbeiter, die während einer eigentlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Arbeitsunfall erleiden, haben Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Das entschied das Hessischen Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall erlitt ein heute 52jähriger Kosovare, der mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik eingereist war und in Frankfurt wohnte, einen schweren Unfall auf einer Baustelle in Heppenheim. Er war dort für eine Baufirma tätig, die ihn nicht zur Sozialversicherung angemeldet hatte. Er wurde von einer Schalungskralle, die sich von einem Kran gelöst hatte, am Kopf getroffen und mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma sowie umfangreichen weiteren Verletzungen in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in Ludwigshafen eingeliefert. Für die von den behandelnden Ärzten dringend empfohlene anschließende Neurorehabilitation wollte die Berufsgenossenschaft nicht zahlen. Sie sah es als nicht erwiesen an, dass der Verunglückte als Arbeitsnehmer auf der Baustelle tätig war, es sei ebenso gut möglich, dass er als Selbständiger gearbeitet habe. Dann aber sei er nicht durch die Unfallversicherung abgesichert.
Die Darmstädter Richter verpflichteten die Berufsgenossenschaft, die Kosten der Rehabilitation zunächst darlehensweise zu übernehmen. Dem Unfallopfer sei nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten, da nach Auskunft der Ärzte einer Verzögerung der Behandlung zu irreversiblen Schäden und lebenslanger Pflegebedürftigkeit führen könne. Dass der Bauarbeiter vom Arbeitgeber nicht angemeldet worden war, also schwarz gearbeitet habe, entziehe ihm nicht den Unfallversicherungsschutz. Von Bedeutung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei einzig die Arbeitnehmereigenschaft des Unfallopfers, die in diesem Fall wahrscheinlich sei. Insofern muss die Unfallversicherung die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen darlehensweise zahlen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des LSG Hessen vom 27.09.2007
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Dokument-Nr. 4914
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