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Die Teilnahme an dem von JP Morgan veranstalteten Firmenlauf oder einer sich daran anschließenden Party steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine 1954 geborene Frau aus dem Hochtaunuskreis, die bei einem Kreditinstitut in Frankfurt beschäftig ist, nahm 2003 an dem seit 1993 jährlich in der Frankfurter Innenstadt stattfindenden Laufwettbewerb teil. Nach einer betrieblich organisierten Läuferparty brach sie sich auf dem Heimweg das Bein. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich bei dem Lauf und der anschließenden Party weder um eine Betriebssportveranstaltung noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele. Die betroffene Frau berief sich hingegen darauf, dass von ihren knapp 1.900 Kollegen fast 330 an dem Lauf teilgenommen hätten, ihr Arbeitgeber alle Beschäftigten zur Teilnahme aufgerufen und die Kosten für Startgebühr, Firmen-T-Shirt und Bewirtung auf dem Firmengelände getragen habe.
Anders als noch die erste Instanz gaben die Darmstädter Richter der Berufsgenossenschaft Recht. Der Unfall sei nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, da weder Lauf noch Party als Betriebssport oder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu betrachten seien. Für die Annahme von Betriebssport fehle es bei dem nur einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf bereits an der erforderlichen Regelmäßigkeit. Eine Gemeinschaftsveranstaltung könne hingegen nur dann angenommen werden, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit unter den Beschäftigten oder zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten diene. Daher müsse die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Laufwettbewerb nur sportinteressierte und sportlich aktive Beschäftigte einbeziehe und zu der anschließenden Party nur die Läufer eingeladen worden seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des LSG Hessen vom 03.06.2008
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Dokument-Nr. 6155
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