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Der nachträglichen Kostenerstattung selbst gewählter und selbst beschaffter Behandlungen sind in der Renten- wie in der Krankenversicherung enge Grenzen gesetzt. So kann etwa die frei gewählte Behandlung in eine Fachklinik für gestörtes Essverhalten vom Patienten nicht ohne weiteres nachträglich abgerechnet werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte eine heute 42jährige Patientin mit hochgradiger Magersucht, die bei einer Größe von 1,60 m nur noch 35 kg wog, sich für eine Therapie in einer Klinik für Ess-Störungen entschieden. Ihr Antrag bei der damaligen BfA als Rehabilitationsträger wurde abgelehnt, weil diese nicht eine medizinische Rehabilitation, sondern eine stationäre Krankenhausbehandlung für angezeigt hielt. Für diese sei jedoch die Krankenkasse der Patientin zuständig.
Die Richter sowohl der 1. als auch der Berufungsinstanz gaben der Rentenversicherung recht. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine Reha-Maßnahme oder ein Krankenhausaufenthalt angezeigt gewesen wäre, unabhängig also vom zuständigen Kostenträger, hätten Versicherte keinen Anspruch auf freie Wahl der Reha-Einrichtung oder eines Krankenhauses. Die in Rede stehende Klinik für Ess-Störungen war aber weder ein zugelassenes Krankenhaus noch eine Vertragseinrichtung bzw. eine von der BfA betriebene Klinik.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/06 des LSG Hessen vom 24.05.2006
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Dokument-Nr. 2521
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