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Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor dem 1. Januar 1973 ist als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass hierfür entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Der Verweis darauf, dass der Arbeitgeber stets seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eingehalten habe, genügt für eine glaubhafte Beitragszahlung allerdings nicht. Dies gilt auch bei einem in der Öffentlichkeit stehenden Arbeitgeber.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nunmehr 75-jähriger ehemaliger Fußballprofi war in den Jahren 1969 bis 1972 Torwart eines renommierten Fußballclubs. Den Antrag des Fußballspielers auf Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Pflichtbeitragszeit lehnte die Deutsche Rentenversicherung bereits im Jahr 2008 ab. Die Versicherungskarte enthalte insoweit keine Eintragungen und die Krankenversicherung habe eine rentenversicherungsrechtliche Meldung nicht bestätigt. Im Jahr 2015 beantragte der ehemalige Fußballprofi bei der Rentenversicherung, die Entscheidung zu überprüfen. Er verwies darauf, dass seine Tätigkeit als Torwart vom Fußballclub bescheinigt worden sei und auch aus diversen Zeitungsartikeln hervorgehe. Die Rentenversicherung verwies jedoch darauf, dass entsprechende Beitragszahlungen nicht nachgewiesen seien.
Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Es sei zwar davon auszugehen, dass der ehemalige
Der
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende
(6) § 203 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende
(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26836
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