wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2023
L 2 R 214/22 -

Yoga-Kursleiterin ist als Lehrerin rentenversicherungspflichtig

Vermittlung von Wissen als Kriterium für Versicherungspflicht

Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Renten­versicherungs­pflicht unterfällt. Dies entschied das Hessischen Landes­sozial­gericht.

Eine 1956 geborene Frau aus dem Landkreis Bergstraße gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 €. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig. Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig

Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig.

Tätigkeit keine bloße Beratung sondern Wissensvermittlung

Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe - anstelle einer generellen Wissensvermittlung - eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

Keine individuelle Heilbehandlung

Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird“, so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer. Die Revision wurde nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2023
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LSG_L-2-R-21422_Yoga-Kursleiterin-ist-als-Lehrerin-rentenversicherungspflichtig.news33047.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33047 Dokument-Nr. 33047

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.