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Findet eine Beschäftigung in einem fremden Betrieb statt und ist der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeit weisungsgebunden, so liegt keine selbständige, sondern eine abhängige Beschäftigung vor. Dies gilt in der Regel für Zeitungszusteller, die daher als Arbeitnehmer anzusehen und für die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im aktuellen Fall stritt die Betreiberin einer Werbeagentur, die Zeitungszusteller beschäftigte, mit der Deutschen Rentenversicherung. Die Werbeagentur betrachtete die Zeitungszusteller als freie und selbständig tätige Mitarbeiter, für die keine Versicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Die Rentenversicherung forderte dagegen eine Nachzahlung von mehr als 15.000 DM an Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Richter der 2. Instanz gaben der Rentenversicherung recht. Neben dem umfassenden Weisungsrecht der Werbeagentur spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass eine Probezeit vereinbart war, Nebentätigkeiten angezeigt werden mussten und Vereinbarungen über bezahlten Jahresurlaub existierten. Zudem hätten die Zusteller kein Unternehmerrisiko tragen müssen, weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt und verfügten nicht über eine eigene Betriebsstätte. Insofern seien sie als abhängig Beschäftigte anzusehen und unterlägen der Sozialversicherungspflicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2006
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht
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Dokument-Nr. 2309
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