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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.04.2022
L 1 KR 412/20 -

Aufwands­entschädigung von Stadtverordneten nicht beitragspflichtig

Hessisches Landessozialgericht entscheidet im Sinne ehrenamtlich tätiger Stadtverordneter

Die Aufwands­entschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflege­versicherungs­beiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.

Eine Rentnerin aus Offenbach ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 € monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 € monatlich erhoben . Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Aufwandsentschädigung ist weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen

Die Richter beider Instanzen gaben der Stadtverordneten Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei . Die Aufwandsentschädigung sei aber auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich - so die Richter - um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung“ führe. Denn bei einem Aufwand von ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 € einen fiktiven Stundenlohn von 5,50 € bis 7,60 €. Die Revision wurde nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2022
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/cc)

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