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Eine Ausschreibung in Form einer Rahmenvereinbarung der AOK Hessen für Lieferung von Elektrostimulationsgeräten für Versicherte ist nicht zu beanstanden. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang sind ausreichend, da verständige und sachkundige Bieter mit Beschaffungsleistungen der entsprechenden Art vertraut sind. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden und einen Nachprüfungsantrag eines Hersteller von Elektrostimulationsgeräten abgelehnt, der die Ausschreibung als nicht eindeutig und nicht erschöpfend beschrieben ansah.
Im August 2009 schrieb die AOK Hessen einen Lieferauftrag in Form einer Rahmenvereinbarung europaweit aus. Gegenstand dieses Auftrages ist die Bereitstellung von Elektrostimulationsgeräten für die Versicherten. Diese Geräte werden zur Muskel- und Nervenstimulation in der häuslichen Therapie eingesetzt. Der
Vor der Vergabekammer Hessen hatte der Nachprüfungsantrag jedoch keinen Erfolg. Gegen deren ablehnenden Beschluss legte das Unternehmen Anfang Dezember sofortige Beschwerde beim Landessozialgericht ein. Zusätzlich beantragte es, die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde zu verlängern. Damit wollte es erreichen, dass auch nach Ablauf der gesetzlichen 2-Wochen-Frist die AOK den Zuschlag nicht an einen anderen Bieter erteilen kann.
Das seit 2009 für vergaberechtliche Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zuständige Landessozialgericht hat diesen Eilantrag abgelehnt. Mit der
Die AOK habe die Anzahl der im Hinblick auf den Vorjahreszeitraum zu erwartenden Versorgungsfälle benannt. Den Versorgungszeitraum hingegen habe sie in der
Nach erfolgter Wertung der Angebote habe die AOK nunmehr mitgeteilt, dass ein anderer Bieter das preisgünstigste Angebot abgegeben habe. Diesem solle der Zuschlag erteilt werden. Der weitere Fortgang des Ausschreibungsverfahrens hänge nun davon ab, ob diese Wertungsentscheidung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 8943
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