wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.11.2018
L 1 KR 240/18 -

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Bluttaxi

Erstattungsanspruch bei Transport von Eigenblutspenden nur bei medizinischer Notwendigkeit

Eigenblutspenden gehören zu den Krankenhausleistungen und sie erfolgen regelmäßig am Ort der Operation. Ist aus medizinischen Gründen die Blutentnahme an einem anderen Ort notwendig, so werden auch die Kosten für den Bluttransport übernommen. Entscheide sich hingegen ein Versicherter aus Zeit- und Kostengründen für eine Blutentnahme in der Nähe seines Wohnortes, so habe er die Kosten für den Bluttransport selbst zu tragen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall leidet eine 1998 geborene und im Lahn-Dill-Kreis lebende Frau an einer angeborenen Hüftfehlstellung. Sie wurde wiederholt in einer hierauf spezialisierten Klinik in Dortmund operiert. Für die im Jahre 2014 erfolgte OP empfahl diese Klinik Eigenblutspenden, welche die Versicherte im heimatnahen Universitätsklinikum Gießen durchführen ließ. Die Kosten in Höhe von 199 € für den fachgerechten Transport des Blutes nach Dortmund erstattete die Krankenkasse im Rahmen einer "Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch auf künftige Fälle".

Krankenkasse lehnt erneute Kostenübernahme ab

Die im Jahr 2015 erneut beantragte Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse hingegen mit der Begründung ab, dass die Blutspende auch direkt in Dortmund hätte erfolgen können. Die Mutter der damals 15-Jährigen verwies hingegen darauf, dass sie bei einer Blutspende in Dortmund Urlaub hätte nehmen müssen und für ihre Tochter 2 Schultage ausgefallen wären. Zudem wären ca. 200 € Fahrtkosten angefallen.

Kein Kostenerstattungsanspruch

Das Hessische Landessozialgericht gab der Krankenkasse Recht und lehnten einen Kostenerstattungsanspruch ab. Die präoperative Eigenblutentnahme sei zwar eine Krankenhausleistung. Beauftrage das operierende Krankenhaus eine andere Einrichtung mit der Blutentnahme, so habe es dieser die Kosten zu vergüten. Die Kosten für den Bluttransport seien hingegen nur dann zu übernehmen, wenn die operierenden Ärzte die Blutentnahme an einem anderen Ort als dem der Operation aus medizinischen Gründen für notwendig erachten.

Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten keine Begründung für Erstattungsanspruch

Mehr Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten seien keine Gründe in diesem Sinne. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass die Schülerin auch an schulfreien Samstagen zur Blutspende zum ca. 145 km von ihrem Wohnort entfernten Klinikum in Dortmund hätte fahren können. Medizinische Gründe für eine heimatnahe Eigenblutspende hätten bei ihr jedenfalls nicht vorgelegen.

Fahrtkostenregelung nur auf Versichertentransport anwendbar

Schließlich sei die Fahrkostenregelung gemäß § 60 SGB V nicht anwendbar, da diese nur Fahrten der Versicherten selbst erfasse, nicht hingegen Transportkosten von Eigenblut.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt (...)

5. die Krankenhausbehandlung (...).

§ 39 SGB V

(1) (...) Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (...)

§ 60 SGB V

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten (...), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. (...)

§ 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch (...)

2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, (...)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LSG_L-1-KR-24018_Kein-Anspruch-auf-Kostenuebernahme-fuer-Bluttaxi.news26741.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26741 Dokument-Nr. 26741

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.