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Schwerhörige haben Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit aufgrund der ausgeübten Berufstätigkeit eine besondere Hörgeräteversorgung erforderlich ist, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, hat ferner die gesetzliche Rentenversicherung die Mehrkosten für höherwertige Hörgeräte zu tragen. Dies ist laut einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts zum Beispiel bei einem Projektleiter der Fall, der für die Bauüberwachung von Großbaustellen zuständig ist. Dieser hat Anspruch auf ein Hörgerätesystem, das sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpasst.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein 55-jähriger schwerhöriger Versicherter aus dem Kreis Bergstraße bei der Deutschen Rentenversicherung die Bewilligung neuer Hörgeräte für 4.300 Euro. Seine Schwerhörigkeit habe sich verschlechtert. Als Projektleiter in einem Ingenieurbüro für Versorgungstechnik sei er weiterhin berufsbedingt auf ein sehr gutes Hörverstehen angewiesen, so dass ihm entsprechend hochwertige Hörgeräte zu gewähren seien.
Die Rentenversicherung hatte dem Versicherten sechs Jahre zuvor noch Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Nunmehr leitete sie den Antrag an die aus ihrer Sicht zuständige gesetzliche Krankenkasse weiter. Die Krankenkasse hielt ein eigenanteilsfreies Hörgerätesystem für ausreichend und leistete dementsprechend den Festbetrag in Höhe von 1.614 Euro. Eine berufsbedingte Notwendigkeit für eine höherwertige Hörgeräteversorgung liege nicht vor.
Der Versicherte erhob hierauf Klage mit der Begründung, dass er insbesondere wegen seiner Tätigkeit auf Baustellen auf Hörgeräte angewiesen sei, die sich automatisch auf wechselnde Geräuschkulissen einstellten. Die von ihm getesteten und zum Festpreis erhältlichen Hörgeräte müssten hingegen jeweils manuell angepasst werden.
Das Hessische Landessozialgericht gab dem Versicherten - ebenso wie die Vorinstanz - Recht. Die Krankenversicherung müsse dem Versicherten die Kosten für das höherwertige Hörgerätesystem erstatten. Dies folge zwar nicht aus dem Krankenversicherungsrecht. Da die Rentenversicherung den Antrag des Versicherten aber innerhalb der gesetzlichen Frist weitergeleitet habe, sei die Krankenversicherung allein zuständig und müsse auch aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften leisten. Hiernach hätten behinderte Menschen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern. Dies umfasse auch
Diese Voraussetzungen lägen bei dem als Projektleiter tätigen Versicherten vor. Er sei für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26599
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