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Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Stahl- und Betonbauer aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg gründete als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Stahl- und Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig. Bei der Betriebsprüfung eines der Bauunternehmen stellte die Rentenversicherung die
Das Sozialgericht Kassel wies die Klage ab. Es bestätigte die Ansicht der Rentenversicherung mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Betonbauers als scheinselbständige Tätigkeit unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben hingegen dem Bauunternehmen Recht. Zunächst betonten sie, dass für die Ein-Personen-Limited in der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit gelte. Eine ausländische juristische Persone sei in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik habe. Im Übrigen sei der Betonbauer, der die Meisterprüfung abgelegt habe,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des LSG Hessen vom 21,04,2008
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Dokument-Nr. 5937
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