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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.04.2020
L 1 BA 27/18 -

Tätigkeit als Detektiv in Detektei unterliegt ist sozialversicherungs­pflichtige Beschäftigung

Betriebsprüfung ergibt Nachzahlung in Höhe von 65.000 €

Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind bei dieser Firma abhängig beschäftigt. Die Tätigkeit ist sozialversicherungs­pflichtig. Dies hat das Hessischen Landessozial­gerichts entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 € nach. Der Inhaber dieser Detektei aus Südhessen führte dagegen an, dass die Detektive selbstständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

Kein eigenes Unternehmerrisiko vom Detektiv zu tragen

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 € pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 € und 11,50 € pro Stunde bezahlt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2020
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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