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Existenzgründungszuschüsse (EGZ) dienen einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Sie dürfen daher bei AlGII-Empfängern nicht als Einkommen angerechnet werden. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall erhält eine Frau aus dem Landkreis Groß-Gerau von der Arbeitsagentur einen EGZ für die Gründung eines Büroservice-Unternehmens. Der Landkreis rechnete diese Einnahmen auf das ihr zustehende AlG II an, d.h. die Frau erhielt nicht den Regelsatz, sondern deutlich geringere Leistungen. Der Landkreis begründete sein Vorgehen damit, dass Existenzgründungszuschuss und Arbeitslosengeld dem gleichen Zweck dienten und daher aufeinander angerechnet werden müssten.
Die Darmstädter Richter gaben jetzt der Arbeitslosen recht. Das AlG II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung dienten der Sicherung des Lebensunterhalts. Der EGZ sei dagegen ein arbeitsmarktpolitisches Förderinstrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Förderung der Selbständigkeit. Der EGZ würde seinen Sinn verlieren, wenn er als Einkommen angerechnet würde. Denn dann bliebe keine Aufstockungsleistung zur Gründung und Erhaltung eines Betriebes übrig, der Aufbau einer selbständigen Tätigkeit sei mithin gefährdet. Insofern könne der EGZ seine Funktion nur erfüllen, wenn er zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezahlt werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/06 des Hessischen Landessozialgerichtes vom 04.12.2006
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Dokument-Nr. 3550
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