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Erwerbslose, die das 60. Lebensjahr abgeschlossen haben, haben nur Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie sich zuvor ein Jahr lang regelmäßig bei der Arbeitsagentur gemeldet haben oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstellte vorlegen können. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Einen Anspruch auf Altersrente haben all jene, die vor 1952 geboren wurden, das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Rentenbeginn mindestens 1 Jahr lang arbeitslos waren. Die Arbeitsbereitschaft muss in der Regel durch die Meldung als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur dokumentiert werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein heute 62jähriger aus dem Hochtaunuskreis drei Jahre lang Arbeitslosengeld bezogen, bis er von seinem vorherigen Arbeitgeber Pensionszahlungen erhielt. Diese Zahlungen teilte er der Arbeitsagentur pflichtgemäß mit und verzichtete gleichzeitig darauf, Arbeitslosenhilfe zu beantragen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die die Rentenversicherung ablehnte, da er im letzten Jahr nicht arbeitslos gemeldet war. Der Mann war davon ausgegangen, dass er sich nach dem Ende des Leistungsbezugs nicht mehr beim Arbeitsamt melden müsse, weil er für eine Vermittlung zu alt sei. Er habe aber geglaubt, nach wie vor als arbeitslos registriert zu sein.
Die Darmstädter Richter gaben der Deutschen Rentenversicherung Recht, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hatte. Der Kläger hätte sich auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs regelmäßig weiter bei der Arbeitsagentur melden oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorlegen müssen. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des LSG Hessen vom 22.05.2007
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Dokument-Nr. 4265
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