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Das Landesversorgungsamt muss einem Schwerbehinderten, dessen Asthma bronchiale auf eine Schädigung bei der Bundeswehr zurückgeht, eine Kur am Toten Meer bezahlen, wenn im Inland keine erfolgversprechenden Therapien möglich sind. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
In dem Rechtsstreit hatte der Kläger zunächst seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten einer Badekur am Toten Meer verklagt, die er im Januar 2000 auf eigene Kosten durchgeführt hatte. Die Darmstädter Richter luden das Land Hessen zur Verhandlung bei und verurteilten es als zuständigen Versorgungsträger zur Übernahme der Kosten.
Das Landesversorgungsamt hatte sich gegen eine Kostenübernahme für die Badekur am Toten Meer gewehrt, weil es die Möglichkeit sah, dass der Kläger in einer anerkannten Asthmaklinik im Inland behandelt werden könne. Die Darmstädter Richter sahen es aufgrund verschiedener medizinischer Gutachten jedoch als erwiesen an, dass der Kläger einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nur in trockenem Klima mit gleichmäßiger Luftfeuchtigkeit entgegenwirken konnte. Eine Kur in Deutschland, etwa an der Nordsee, hätte seinerzeit aus diesem Grund keinerlei positive Wirkung gehabt. Seien aber inländische Therapiemöglichkeiten nicht gegeben, so könne eine Alternative nicht deshalb als unzweckmäßig oder unwirtschaftlich verworfen werden, weil sie nur im Ausland existiere.
In diesem besonderen Einzelfall müsse daher der Versorgungsträger auch eine Kur im Ausland finanzieren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/06 des LSG Hessen vom 16.10.2006
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Dokument-Nr. 3192
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