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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2019
L 9 U 159/15 -

Anerkennung von Atem­wegs­erkrankungen als Berufskrankheit setzt arbeits­platz­bezogenen Inhalationstest voraus

Tonerstaub macht nicht generell krank

Berufskrankheiten sind - ebenso wie Arbeitsunfälle - Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählen auch durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atem­wegs­erkrankungen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Tonerpartikel- oder Laser­drucker­emissionen generell geeignet sind, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall kann jedoch eine Verursachung nachgewiesen werden, allerdings nur durch einen arbeits­platz­bezogenen Inhalationstest. Dies entschied das Hessische Landes­sozial­gerichts.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein jetzt 63-jähriger Mann aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg war knapp 4 Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.

Verursachung der Atemwegserkrankung durch Tonerstaub nicht nachgewiesen

Das Hessische Landessozialgericht holte weitere Sachverständigengutachten ein und gab schließlich der Unfallversicherung Recht. Bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten habe, lägen zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.

Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen nicht generell für Verursachung von Gesundheitsschäden geeignet

Nach dem aktuellen medizinisch wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Dies setze allerdings - wie die Sachverständigengutachten gezeigt hätten - einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus. Hierzu sei der Versicherte jedoch im konkreten Fall nicht bereit gewesen. Der Auffassung des Sozialgerichts, dass die im Rahmen einer Begutachtung durchgeführte positive nasale Provokationstestung den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der bei dem Versicherten festgestellten Rhinopathie belege, folgten die Richter des Landessozialgerichts nicht.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]

§ 1 Berufskrankheiten)Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten [...].

Anlage 1 zur BKV

Nr. 4301: Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm)

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