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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2013
9 TaBV 17/13 -

Vergleich der Betriebs­rats­vorsitzenden mit Hitler rechtfertigt Ausschluss aus dem Betriebsrat

Diffamierende Äußerung macht Betriebs­rats­mitglied im Betriebsrat untragbar

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat ein Betriebs­rats­mitglied wirksam aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, nachdem das Mitglied die Betriebs­rats­vorsitzende zweimal mit Hitler und dessen Methoden verglichen hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem 13-köpfigen Betriebsrat des beteiligten Unternehmens herrschte schon seit Jahren Streit um die Amtsführung der Betriebsratsvorsitzenden. Das im vorliegenden Verfahren betroffene Betriebsratsmitglied ist neben vielen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens Mitinitiator eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Dieses Ausschlussverfahren ist noch beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig.

Sachverhalt

In einer Betriebsratssitzung am 5. März 2012 und nach Überzeugung der Beschwerdekammer schon sinngemäß am 28. Februar 2012 erklärte das betreffende Betriebsratsmitglied in Bezug auf die Vorsitzende: "33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden".

Betriebsratsmitglied wird wegen Hitler-Vergleich aus Betriebsrat ausgeschlossen

Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betriebsratsmitglied schriftlich bei der Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat hat den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat unter anderem wegen dieser Äußerung betrieben.

LAG schließt Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat aus

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hat es nicht zugelassen.

Hitler-Vergleich stellt groben Verstoß gegen gesetzliche Pflichten als Betriebsrat dar

Das Hessische Landesarbeitsgericht war der Überzeugung, das Betriebsratsmitglied habe einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat begangen. Die Pflichtverletzung sei objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitere Amtsausübung sei untragbar. Durch seine Äußerung, 33 habe sich auch schon so einer an die Macht gesetzt mit solchen Methoden, habe das Betriebsratsmitglied die Betriebsratsvorsitzende mit Hitler gleichgesetzt, der durch die Wahlen vom Juli 1932 und das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 an die Macht gekommen ist. Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Methoden sei eine solche Diffamierung, dass das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar sei. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren und sei von dem betreffenden Betriebsratsmitglied auch so gemeint gewesen. Er vergleiche nicht etwa "nur" die diktatorischen Methoden der Betriebsratsvorsitzenden und Hitlers sondern in 1. Linie auch die Personen. Das Entschuldigungsschreiben rette die Situation nicht. Die Entschuldigung sei unvollständig und eher ablenkend. Eine weitere Tätigkeit als Betriebsratsmitglied komme deshalb nicht in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 22.11.2012
    [Aktenzeichen: 10 BV 3/12]
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