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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2018
9 Sa 1399/16 -

Rahmenvereinbarung zwischen Schiedsrichter und DFB für eine Spielzeit stellen keinen Arbeitsvertrag dar

Befristungsregeln für Arbeitsvertrag auf Rahmenvereinbarung nicht anwendbar

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e. V. über Einsätze für eine Spielzeit keinen Arbeitsvertrag darstellen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schiedsrichter Dr. Malte Dittrich stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sogenannten Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Der deswegen für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze war durch den DFB nicht mehr für die nächste Saison erneuert worden. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Kläger hält Befristung des Vertrags für unzulässig

Dr. Dittrich hatte zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geklagt, um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden. Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, dass er in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden sei, gebunden durch fachliche und inhaltliche Weisungen. Da er über die Dauer von insgesamt neun Spielzeiten herangezogen wurde, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Der Vertrag gelte deshalb fort, er müsse weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden.

Geschlossene Vertrag ist nur Rahmenvereinbarung

Das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der - erst im Laufe der Saison - abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2016
    [Aktenzeichen: 6 Ca 1686/16]
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