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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2013
9 Sa 1315/12 -

Kündigung einer seit 26 Jahren beschäftigten Bankangestellten wegen Übersehens eines Fehlers des Arbeitskollegen unzulässig

Bank war trotz schweren Fehlers der Angestellten Abmahnung statt Kündigung zumutbar

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat die Kündigung einer seit 26 Jahren beschäftigten Bankangestellten, die bei ihrer Arbeit einen Fehler eines Kollegen übersehen hatte, für unzulässig erklärt.

Die 48-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits arbeitet seit 1986 bei der beklagten Bank, zuletzt als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Überprüfung von Überweisungsbelegen und gegebenenfalls deren Korrektur. Am 2. April 2012 prüfte sie 603 Belege innerhalb von weniger als 1,4 Sekunden, 105 Belege innerhalb von 1,5-3 Sekunden und nur 104 Belege in mehr als 3 Sekunden. Dabei übersah sie einen Zahlungsbeleg eines Rentners, der durch einen Arbeitskollegen von 62,40 Euro auf 222.222.222,22 Euro korrigiert worden war. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der vorprüfende Arbeitskollege, der allerdings nicht für die Prüfung des Betragsfelds des Belegs zuständig war, bei einem Sekundenschlaf auf die Taste "2" der PC-Tastatur geraten und hatte diese länger gedrückt gehalten. Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt.

Arbeitgeber kündigt Angestellten fristlos

Die Bank hat der Klägerin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vorgeworfen, indem sie Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe. Sie hat der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder Manipulation des Arbeitsablaufs lag nicht vor

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und ihm folgend das Hessische Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben. Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Klägerin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen, die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Deshalb sei der beklagten Bank hier eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen.

Gesetzliche Voraussetzungen für Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen nicht vor

Auch die von der Bank begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht hat das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Nach wie vor sei eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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