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Nutzt eine Mitarbeiterin für den Besuch der Kantine die Zutrittskarte eines abwesenden Kollegen, stellt dies keinen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hessen.
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts rechtfertigt die Nutzung der Zutrittskarte eines erkrankten Arbeitskollegen, der zugleich der Lebensgefährte der Mitarbeiterin ist, zur Erlangung eines vom Arbeitgeber bezuschussten Kantinenmittagessens ohne vorherige Abmahnung nicht den Ausspruch einer außerordentlichen oder hilfsweisen ordentlichen
Auslöser des Rechtsstreits war der Umstand, dass ein Arbeitgeber den Mitarbeitern angeboten hat, nach vorheriger Anmeldung gegen eine Monatspauschale in Höhe von ca. 50,00 € an der Mittagsverpflegung in der Kantine teilzunehmen. Die von ihm ausgegebenen Zutrittskarten der Beschäftigten werden für den Fall, dass diese sich zur Teilnahme an der Kantinenverpflegung entschließen, für die tägliche Kantinennutzung freigeschaltet. Bei Teilnahme an der Kantinenverpflegung erstattet der Arbeitgeber dem Kantinenbetreiber jeweils ca. 3,00 €. Das
Das Arbeitsgericht hat der von der Mitarbeiterin eingereichten Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts war im Hinblick auf das der Mitarbeiterin vorzuwerfende Fehlverhalten eine erfolglose Abmahnung erforderlich. Es war entschuldbar, wenn sie geglaubt hat, unter Nutzung von dessen Zutrittskarte - ausschließlich - zu diesem Zweck die Mittagsverpflegung anstelle ihres erkrankten Lebensgefährten in Anspruch nehmen zu dürfen. Sie musste auch nicht annehmen, dass dadurch irgendjemandem ein Schaden entstehen würde. Den bekannt gegebenen Bedingungen zur Teilnahme an der betrieblichen Mittagsverpflegung, auf die sich der Arbeitgeber berufen hat, lasse sich dies jedenfalls nicht klar entnehmen.
Aus den Nutzungsbedingungen gehe zwar unmissverständlich und mit kaum zu überbietender Deutlichkeit hervor, wie mit dem täglichen tatsächlichen Essensbezug zu verfahren sei. Nicht zu ersehen sei aber, dass Abwesenheitszeiten und Nichtinanspruchnahme der Mittagsverpflegung in die Essenspreise einkalkuliert seien und die Nutzung der Freischaltung eines angemeldeten Kollegen verboten sei. Letzteres mag man sich zwar bei näherer Überlegung und Befassen mit der Thematik denken können. Es sei aber keineswegs offensichtlich. Damit habe es sich bei dem Fehlverhalten der Mitarbeiterin auf jeden Fall nicht um eine solche Pflichtverletzung gehandelt, bei der eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen und mithin eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.
Soweit der Arbeitgeber gemeint hat, die Mitarbeiterin habe strafbare Handlungen begangen, fehlte es jedenfalls an der subjektiven Tatseite. Es sei nicht ersichtlich, dass sie vorsätzlich einen Irrtum erregen wollte und den Vorsatz hatte, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen. Ein solcher Vorsatz wäre nur möglich gewesen, wenn sie den Bewirtschaftungsvertrag mit dem Kantinenbetreiber gekannt und diesem weiterhin hätte entnehmen können, dass der Essenszuschuss abhängig von der jeweiligen Zahl der Nutzer der Mittagsverpflegung gewesen sei. Auch die Strafvorschrift des § 281 StGB sah das Berufungsgericht nicht als verwirklicht an. Die Zutrittskarte sei zwar ein Ausweispapier. Die Mitarbeiterin habe jedoch die Zutrittskarte ihres Lebensgefährten nicht - wie die Strafvorschrift verlange - als Ausweispapier verwendet und nicht zur Identitätstäuschung eingesetzt. Sie habe lediglich die Freischaltung auf der Zutrittskarte am Kartenleser der Essensstation verwendet. Selbst wenn man annehme, dass eine Identitätstäuschung dadurch gegeben sei, dass der Name später ausgelesen wurde und ausgelesen werden konnte, fehle es aber wiederum an subjektiven Tatbestand.
Im Übrigen erachtete das Berufungsgericht eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.12/09 des LAG Hessen vom 11.05.09
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Dokument-Nr. 7849
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