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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen darf, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Kündigungsschutzklage eines jungen Vaters, der wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wiesbaden. Es entspreche laut Landesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung, dass ein
Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie dient.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25509
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