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Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen. Die Privatnutzung eines Firmenwagens stellt keinen unpfändbaren Bezug im Sinne von § 850 a ZPO dar. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Streit um die Berücksichtigung des einem Mitarbeiter (Insolvenzschuldner) arbeitsvertraglich zustehenden Sachbezugs der
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der
Zur Ermittlung des Sachbezugs bei der Überlassung eines Firmenwagens zur
Schließlich folgte das Berufungsgericht auch nicht der Ansicht des Arbeitgebers, die Nettolohnvereinbarung beinhalte, dass ein zugesagter Sachbezug im Nettolohn enthalten sei und nur der Nettolohn abzüglich des Geldwertes des Sachbezugs dem Arbeitnehmer als in Geld auszuzahlendes Entgelt zustehe. Eine Nettolohnvereinbarung beziehe sich auf das in Geld zu zahlende Gehalt. Im Arbeitsverhältnis gewährte Sachbezüge werden regelmäßig zu dem in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelt gewährt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20.04.2009
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Dokument-Nr. 7739
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