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Einem Arbeitnehmer, der aus Wut beispielsweise gegen ein Verkaufsschild haut und sich dabei die Hand bricht, kann nicht die Entgeltfortzahlung wegen mutwilliger Selbstverletzung verweigert werden. Der allgemeine zivilrechtliche Verschuldensbegriff setzt vielmehr ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus und nicht nur leichte Fahrlässigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits arbeitet als Warenauffüller in einem Baumarkt in Osthessen. Dazu benutzt er einen Gabelstapler. Anfang August 2012 brachte sich der Kläger an dem Gabelstapler ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz an. Dies wurde von dem betrieblichen Sicherheitsbeauftragten gerügt. Der Kläger wurde zum Abbau des Plexiglasdaches angehalten. Darüber geriet er derart in Wut, dass er zunächst mit Verpackungsmaterial um sich warf und dann mindestens dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff schlug. Dieses war auf einer Holzstrebe montiert, die der Kläger mehrfach traf. Dabei brach er sich die Hand. Er war vom 9. August bis 19. September 2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seine Arbeitgeberin verweigerte die
Das Arbeitsgericht Offenbach wie auch das Hessische Landesarbeitsgericht haben der Entgeltfortzahlungsklage dennoch stattgegeben. Der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht entspreche nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordere vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Dieses setze ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus.
Ein solches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2013
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17198
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