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Ein Bewerber für eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers, der nicht berücksichtigt wird, kann verlangen, eingestellt zu werden, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßig Entscheidung der Behörde wäre, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits war die Tätigkeit des schwerbehinderten Klägers im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II (1-Euro-Job). Der Mitarbeiter hatte bei der beklagten Kommune im Archiv gearbeitet und gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich hat der
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Er konnte erreichen, dass die beklagte Kommune ihn ebenfalls befristet einstellen muss.
Das Berufungsgericht sah diesen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als gegeben an, weil die beklagte Kommune weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt hatte. Diese Umstände führten zu einer Änderung der Vortragslast im Prozess. Weil der
Keinen Erfolg hatte der Antrag auf Zahlung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2010
Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht
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Dokument-Nr. 9553
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