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Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.02.2022
19 Ta 507/21 -

Kündigungs­schutz­klage eines Geschäftsführers vor dem Arbeitsgericht

Arbeit­nehmer­eigenschaft des Geschäftsführers

Ist ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen, kann er vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungs­schutz­klage erheben. Dies hat das Hessische Landes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Geschäftsführer im Jahr 2021 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eine Kündigungsschutzklage. Das Gericht sah sich jedoch nicht als zuständig an. Seiner Auffassung nach sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei hinsichtlich der Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG eröffnet. Denn der Kläger sei als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers

Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ergebe sich aus dem Anstellungsvertrag, so das Landesarbeitsgericht. Aus diesem erwachse ein arbeitgeberseitiges Weisungsrecht. Ob dieses Weisungsrecht ausgeübt wurde, sei unerheblich. Zudem werde der Kläger im Vertrag als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnet. Schließlich enthalte der Vertrag für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit sowie bezahltem Erholungsurlaub und dessen Gewährung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2022
Quelle: Hessische Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.07.2021
    [Aktenzeichen: 7 Ca 1576/21]
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