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Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Firmen-Webseite präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als
Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.
Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2012
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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