wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2011
19 Sa 1753/10 -

Größe der Dienstspinds der hessischen Ordnungspolizei zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Dienstkleidung ausreichend

Hessisches LAG zur Frage wie groß ein Dienstspint der Ordnungspolizei sein muss

Das Hessische Landesarbeitsgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, wie groß ein Dienstsprind der Ordnungspolizei zu sein hat. Das Gericht stellte dabei fest, dass ein Dienstspind von 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe genügt, um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten ordnungsgemäß zu verwahren.

Der über 50-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit vielen Jahren in einer nordhessischen Stadt als Ordnungspolizist eingesetzt und hat Dienstkleidung zu tragen. Diese besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V- Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste. Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellt die Stadt ihren Ordnungspolizisten einen abschließbaren Spind mit den Maßen 1,75 m Höhe, 1 m Breite und mindestens 0,46 m Tiefe zur Verfügung. Außerdem besteht die Möglichkeit, Dienst- und Privatjacken sowie Mützen an der offenen Garderobe aufzuhängen. Daneben steht jedem Ordnungspolizisten ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung.

Ordnungspolizist verlangt größeren Sprint für Aufbewahrung seiner Dienstkleidung

Der Kläger hat von der beklagten Stadt verlangt, ihm einen Spind mit den Maßen 2 m Höhe, 1,5 m Breite und 0,46 m Tiefe zur Verfügung zu stellen, um seine gesamte Dienstkleidung unterbringen zu können. Falls dies nicht möglich sei, solle die beklagte Stadt 30 Euro pro Monat als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen. Das Aufhängen von Teilen seiner Dienstkleidung an einer offenen Garderobe sei unzumutbar.

Arbeitsgericht erklärt Dienstspind für ausreichend

Das Arbeitsgericht hielt den Dienstspind des Klägers für groß genug und wies die Klage ab. Damit war der Kläger nicht zufrieden und setzte den Streit um einen größeren Dienstspind vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht fort.

Dienstkleidungsstücke müssen nicht stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand im Dienstspind aufbewahrt werden können

Auch das Hessische Landesarbeitsgericht kam zu der Erkenntnis, dass die Größe des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstspinds ausreicht. Für einen Dienstspind der begehrten Größe von 2 m Höhe, 1,50 m Breite und 0,46 m Tiefe fand es weder im Gesetz noch in der städtischen Trageordnung noch im Tarifvertrag eine Anspruchsgrundlage. Die beklagte Stadt müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand in dem Dienstspind aufbewahren könne. Uniformjacken und Mützen könne der Kläger außerdem auch an der Garderobe aufhängen. Für Wertsachen habe der Kläger noch ein abschließbares Wertfach. Das genüge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2011
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 31.10.2010
    [Aktenzeichen: 3 Ca 230/10]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LAG_19-Sa-175310_Groesse-der-Dienstspinds-der-hessischen-Ordnungspolizei-zur-ordnungsgemaessen-Verwahrung-der-Dienstkleidung-ausreichend.news12193.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12193 Dokument-Nr. 12193

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.